Shoppen und Spenden

Shoppen und gleichzeitig spenden

Liebe Eltern, kaufen Sie manchmal über das Internet ein?

Sie können unseren Förderverein mit ihren Online- Einkäufen, ohne zusätzliche Kosten für sie, ganz einfach unterstützen.

Ab sofort ist dies bei folgenden Portalen möglich:

 

 

 

 

Die dadurch generierte Dankeschön-Prämie wird ausschließlich zur Unterstützung unserer Projekte verwendet.

Wie geht das?

Sie starten Ihren Online-Einkauf immer über eines der oben aufgeführten Portale und lassen sich dann zu Ihrem gewünschten Shop weiterleiten.

 

oder Spenden sie direkt über den folgenden Button


Jetzt spenden

 

Weitere Infos hier

Der Förderverein finanziert sich nicht alleine durch die Mitgliedsbeiträge, sondern auch durch diverse Aktionen und natürlich durch Spenden. So wurde der Förderverein z.B. schon Empfänger von Spenden anlässlich von Jubiläen oder runden Geburtstagen auf Wunsch der feiernden Person.

Ab einem Spendenbetrag von EUR 200 stellen wir sehr gerne eine separate Spendenbescheinigung aus. Für geringere Beträge akzeptiert das Finanzamt den Kontoauszug mit der Abbuchung als Spendenbeleg. Eine Information zur Gemeinnützigkeit des Fördervereins erhalten Sie demnächst im Downloadbereich.

 

Spendenkonto:

Förderverein Grundschule Rhade e.V.
Zevener Volksbank
IBAN: DE48 2416 1594 5211 2942 00
BIC: GENODEF1SIT

Gemeinnützigkeit

Der Förderverein der Grundschule Rhade e.V., Am Sportplatz 2, 27404 Rhade ist wegen Förderung gemeinnütziger Zwecke nach dem letzten uns zugegangenen nach §5 Abs.1 Nr.9 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.

 

Hinweis

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht. Dabei wird die entgangene Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer mit 30 %, die entgangene Gewerbesteuer pauschal mit 15 % der Zuwendung angesetzt (§10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, §9 Nr.5 GewStG).

Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 – BStBl. I S. 884).